Budget für Ausbildung/ Budget für Arbeit und Sonderprogramm "Inklusive Arbeitswelt Thüringen"
Budget für Ausbildung (BfAu) § 61a SGB IX
Das Budget für Ausbildung wurde eingeführt, um Menschen mit voller Erwerbsminderung, die Anspruch auf Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, eine betriebliche Berufsausbildung mit anerkanntem Abschluss zu ermöglichen. Ziel ist es, den Übergang von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern und zu fördern. Somit bietet das Budget für Ausbildung werkstattberechtigten Menschen eine Alternative zur Werkstatt für behinderte Menschen. Die Leistungen des Budgets für Ausbildung sollen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber motivieren, Menschen mit Behinderungen auszubilden. Ziel der Förderung ist es, sowohl die Übergänge von Menschen mit Behinderungen von der Schule auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als auch die Übergänge von der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu steigern.
Um ein Budget für Ausbildung erhalten zu können, muss zunächst ein Termin für ein persönliches Gespräch mit dem Team „Berufliche Rehabilitation und Teilhabe“ bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit vereinbart werden. Die Terminvereinbarung erfolgt gebührenfrei über die Service-Hotline der Bundesagentur für Arbeit (+49 800 4555500). In diesem Gespräch wird geklärt, ob das Budget für Ausbildung grundsätzlich in Frage kommt und welche Unterlagen gegebenenfalls einzureichen sind. Ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zuständig, leitet sie den Antrag an den zuständigen Rehabilitationsträger weiter.
Weiterführende Links:
- Link Informationen zum BfAu LAG WfbM Thüringen e.V.
- Flyer zum BfAu für Firmen von Arbeitsagentur
- Link Informationen zum BfAu Bundesagentur für Arbeit
Budget für Arbeit (BfA) § 61 SGB IX
Das Budget für Arbeit soll Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) haben, den Einstieg in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtern und somit den Weg aus der WfbM unterstützen. Das Budget für Arbeit umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgeltes. Darüber hinaus umfasst es die Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderlichen Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz.
Weiterführende Links:
- Informationen über BfA kurz und knapp
- Informationen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- Informationen über BfA in leichter Sprache
- Orientierungshilfe für örtliche Träger der EGH
Sonderprogramm „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“
Mit dem Sonderprogramm „Inklusive Arbeitswelt Thüringen“ unterstützt die Thüringer Landesregierung gezielt die Beschäftigung und Ausbildung von Menschen mit Schwerbehinderung. Ziel ist es, mehr Chancen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen – sowohl für Jugendliche als auch für Erwachsene mit Behinderung. Das Programm wird aus Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert und gemeinsam mit dem Integrationsamt Thüringen umgesetzt.
Gefördert werden können Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die eine Arbeitsstelle oder einen Ausbildungsplatz suchen. Das Sonderprogramm richtet sich sowohl an Jugendliche, die einen Einstieg ins Berufsleben anstreben, als auch an erwachsene Menschen mit Behinderung, die eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufnehmen möchten. Ziel ist es, diesen Personengruppen den Zugang zu Ausbildung und Arbeit außerhalb der Werkstätten für behinderte Menschen zu erleichtern.
Besonders gefördert wird die Einstellung von:
- Personen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder von einem Anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln,
- Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen,
- Langzeitarbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung.
Einen Antrag auf Förderung können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber stellen, die Ausbildungs- oder Arbeitsplätze für Menschen mit Schwerbehinderung schaffen oder besetzen möchten. Das gilt sowohl für Betriebe des allgemeinen Arbeitsmarkts als auch für Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 SGB IX.
Weiterführende Links: