
03. Februar 2026© glatteis-teaser.
Umgang mit unverschuldetem Fernbleiben von Werkstattbeschäftigten
Besonderheit des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses
Aufgrund des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses (§ 221 Absatz 1 SGB IX), das den Beschäftigten umfangreiche Schutzrechte einräumt, ist es Aufgabe der Werkstatt, dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten zur Arbeit gelangen. Das gilt auch für Situationen, die aufgrund äußerer Einflüsse dazu führen, dass Werkstattbeschäftigte ihren Arbeitsweg nicht antreten können. Beispiele dafür sind ein Streik im öffentlichen Personenverkehr oder extreme Wetterereignisse. Die Werkstatt ist gemäß § 8 Absatz 4 WVO gesetzlich dazu verpflichtet, einen Fahrdienst vorzuhalten. Aus dieser Norm ist abzuleiten, dass die Verantwortlichkeit für den Weg der Werkstattbeschäftigten zur Werkstatt – im Gegensatz zu Arbeitnehmer*innen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – bei der Werkstatt liegt. Die Werkstatt trägt also grundsätzlich das sogenannte „Wegerisiko“. Es ist rechtlich nicht zulässig, Werkstattbeschäftigte dazu zu verpflichten, aufgrund unverschuldeten Fehlbleibens Urlaub zu nehmen. Der Erholungsurlaub und auch dessen zeitliche Einteilung soll der Regeneration der Beschäftigten dienen und von diesen auch eigenverantwortlich geplant werden können. Es obliegt also der Werkstatt dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten zur Arbeit gelangen, und zwar unabhängig davon, ob es beispielsweise witterungs- oder auch streikbedingt zu Hindernissen auf dem Arbeitsweg kommt.
Möglicher Umgang der Werkstatt mit unverschuldetem Fernbleiben
Ein gangbarer Weg bei unverschuldetem Fernbleiben ist die Anordnung von Sonderurlaub seitens der Einrichtung für die gesamte Belegschaft. Dies liegt im Ermessen der Einrichtungsleitung und wird in der Praxis nicht selten durchgeführt, insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Großteil der Beschäftigten mit Problemen auf dem Arbeitsweg konfrontiert sein könnte.
Zudem können Werkstattleitung und Werkstattrat über den Umgang bei unverschuldetem Fernbleiben im Falle eines Streiks des Personenverkehrs oder auch dessen witterungsbedingten Ausfalls Vereinbarungen treffen.
Darüber hinaus können Regelungen erarbeitet werden, unter welchen Voraussetzungen ein Fernbleiben wegen äußerer Einflüsse als „entschuldigt“ gewertet wird, ob Sonderurlaub gewährt wird oder ob die Fehlzeit auf Urlaubstage oder Überstunden angerechnet werden soll (§ 5 Absatz 2 WMVO – Mitbestimmung bei Arbeitszeit und Urlaubsplan).
Es ist außerdem möglich, dass Werkstattleitung und Werkstattrat vereinbaren, dass unverschuldetes Fernbleiben keine Entgeltkürzung zur Folge hat.